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Vernetzung mit Riboflavin im Leistungskatalog der GKV

1998 - 2019 - über 20 Jahre nach der "Erfindung" ist die "Vernetzung" nun im EBM
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Seit dem 1. April 2019 können Augenärzte oder Augenkliniken die Hornhautvernetzung mit Riboflavin über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen. Damit hat jede(r) gesetzlich Versicherte die Möglichkeit diese Leistung in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzung dafür erfüllt sind.

Dennoch bieten einige Augenärzte und Kliniken die Vernetzung weiterhin nur als privatärztliche Leistung an - das ist ihre freie Entscheidung. Dabei sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht verpflichtet diese privaten Leistungen zu übernehmen. Sie können einen Zuschuß zahlen, auf den allerdings kein Rechtsanspruch besteht. Aber im Allgemeinen wird dann wahrscheinlich auf eine Klinik verwiesen, die die Vernetzung zu den GKV-Bedingungen anbietet.

Eine Diskussion zu diesem Thema im Keratokonus Selbsthilfe Forum: CCL / Crosslinking / Vernetzung mit Riboflavin ist nach über 20 Jahren eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen


Zur Historie der Übernahme der Kosten in den Leistungskatalog der GKV:

Berlin, 19. Juni 2014 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin einen Antrag (... der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen...) zur Bewertung der UV-Vernetzung mit Riboflavin bei Keratokonus angenommen und ein entsprechendes Prüfverfahren eingeleitet. Das Ergebnis entscheidet darüber, ob die bisher im Rahmen der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung nicht verordnungsfähige Behandlungsmethode künftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann.

Link:

https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2014/

PS: Lt. Auskunft der KV-Sachsen kann die Bewertung 2-3 Jahre dauern.


Update 27-Juli-2018:

Der G-BA hat am 19-Jul-2018 beschlossen, die "UV-Vernetzung mit Riboflavin bei Keratokonus" in den Leistungskatalog der gesetzlichen, vertragsärztlichen Versorgung aufzunehmen. Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine Einwände hat, tritt die Änderung nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gem. § 94 SGB V in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, eine Vergütung für die neuen Leistungen (EBM) festzulegen. Erst wenn die Vergütung geregelt ist, haben Kassenpatienten Anspruch auf die Leistungen.

https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3417/

http://www.kbv.de/html/1150_36236.php


Update 15-Oct-2018:

Inkrafttreten: 12.10.2018
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 11.10.2018 B2

Jetzt hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, eine Vergütung für die neuen Leistungen (EBM) festzulegen. Erst wenn die Vergütung geregelt ist, haben Kassenpatienten Anspruch auf die Leistungen.

Link zum Bewertungsausschuss:

https://institut-ba.de/

weitere Infos:

https://www.aok-gesundheitspartner.de/by/arztundpraxis/meldungen/index_20986.html

Beschluss 29-Mär-2019: https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2019-03-29_ba435_9.pdf


Update 04-Apr-2019:

Seit dem 1. April 2019 können Augenärzte die Hornhautvernetzung mit Riboflavin über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen. Details finden Sie hier:

https://www.kbv.de/html/1150_39914.php

Hier die neuen GOP im EBM:

 

Einige Kliniken und Augenärzte bieten die Vernetzung trotzdem weiterhin nur als private Leistung an; das ist die individuelle Entscheidung eines Arztes oder einer Klinik.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet private Leistungen zu übernehmen. Hier wird dann auf eine Klinik verwiesen, die die Vernetzung zu den GKV-Bedingungen anbietet.


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