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Erwerbsminderung

Projektplanung & Abgrenzung zur Schwerbehinderung (GdB)


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Hier muss man, genauso wie bei allen anderen Punkten, differenzieren zwischen den ca. 80-90% nur leicht betroffenen und den 10-20% der mittlel und schwer betroffenen. Die leichten Fälle brauchen sich hierüber keine Gedanken machen.

Wenn Sie die Altersgrenze für die reguläre Altersrente noch nicht erreicht haben und aus gesundheitlichen Gründen Ihrer Arbeit nicht mehr oder nur stark eingeschränkt nachgehen können, dann besteht die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.

Zuständig für die Erwerbsminderung ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Die medizinischen Voraussetzungen für eine solche Rente werden in einem ärztlichen Gutachten der Rentenversicherung festgestellt. Das Gutachten beurteilt die noch verbliebene Leistungsfähigkeit.

Die volle Erwerbsminderungsrente erhält jemand, der weniger als drei Stunden täglich einsatzfähig ist – und nicht nur bezogen auf seine bisherige berufliche Tätigkeit, sondern bezogen auf alle Arten von Jobs. Sollte es ihm allerdings noch möglich sein, zwischen drei und sechs Stunden pro Tag zu arbeiten, steht ihm nur eine halbe Erwerbsminderungsrente zu. Das ist die sogenannte Teil-Erwerbsminderungsrente.

Für den Rentenanspruch bei dieser Art Frührente ist also allein maßgeblich, ob das vorhandene Restleistungsvermögen bei der betroffenen Person die Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt.


Für die Feststellung der Erwerbsminderung ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Hier bekommt man die entsprechenden Anträge.

Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt nach den Vorschriften des Sozial­gesetzbuchs Nummer 6.

  • Erwerbsminderung: Erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können, § 43 SGB VI. Weiter wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können.
    • Schwerpunkt / Zielsetzung: Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit

Die Erwerbsminderung hat keinen direkten Zusammenhang mit dem Grad der Schwerbehinderung (GdB). Es muss nicht zwingend einer Erwerbsminderung eine Schwerbehinderung zugrunde liegen.


Im deutschen Gesundheitssystem gilt:

Rehabilitation muss vor Rente erfolgen


Die Renten-Versicherung kann einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht sofort zustimmen oder diese ablehnen. Sie muss zunächst prüfen, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation möglich ist. Manchmal hilft die Reha dabei, Ihre Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Dann können Sie Ihren Lebensunterhalt wieder selbst verdienen.

Im deutschen Gesundheitssystem und Sozialrecht gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". In der Praxis bedeutet das, dass Beschäftigte trotz chronischer Krankheit oder Behinderung mittels medizinischer Rehabilitation wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollen. Der Gesetzgeber fordert gleich an zwei Stellen im SGB IX §8 und SGB VI §9 dass mit medizinischer Rehabilitation alles getan werden muss, um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und den kompletten Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu verhindern.

Die Rehabilitation soll laut Gesetz die „Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit“ beseitigen beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern oder hinausschieben. Darum haben Leistungen zur Rehabilitation immer Vorrang vor der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nur wenn eine Rehabilitationsleistung dieses Ziel voraussichtlich nicht erreichen kann, kann eine vorzeitige Rente gezahlt werden. Auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wird nachträglich geprüft, ob eine Rehabilitation für Sie zumutbar und geeignet ist, um Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Im Interesse aller Versicherten gilt in der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“. Für Sie als Rehabilitand heißt das, dass Sie aktiv an der Rehabilitation und an der Wiederherstellung Ihrer Gesundheit beteiligt werden.

Man kann selbst einen Antrag auf Rehabilitation stellen - bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder einem anderen Rehabilitationsträger. Welcher Rehabilitationsträger für Sie zuständig ist, hängt ab von Ihrer persönlichen Lebenssituation. Zum Beispiel davon, wann und wie es zu Ihrer Behinderung oder Krankheit kam. Auch von der Art und der Zielsetzung der Reha. Zum Beispiel, ob Sie eine Reha zur beruflichen Teilhabe oder eine medizinische Reha machen.

Wenn die Reha-Einrichtung eine Voll- oder Teil-Erwerbsminderung befürwortet, kann der Reha-Antrag auf Antrag des Betroffenen in einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit umgewandelt werden. Dabei gibt es viele verschiedene Möglichkeiten. Es ist hier sinnvoll sich fachliche Unterstützung zu holen.


Vorsicht: Der Antrag auf Teil- oder Voll-Erwerbsminderung ist nicht trivial oder einfach

sondern ein Projekt für mehrere Monate oder ggf. Jahre,

welches gute Planung und fachlich erfahrene Projektbegleitung erforderlich machen.


Die zuständige Behörde = Deutsche Rentenversicherung fordert von denen im Antrag angegebenen Ärzten die Arztbriefe der letzten Untersuchungen, Operationen, etc. an, eine Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit und schließt ggf. eigene Schilderungen der Einschränkungen des Patienten mit in die Beurteilung ein.

Der Antrag kann vom Betroffenen selbst, mit z.B. der Unterstützung des Hausarztes gestellt werden. Aber auch die Krankenkasse, eine Unfall- oder Reha-Klinik kann einen Antrag im Namen des Betroffenen stellen.

Voraussetzung für die Erwerbsminderung bei eigenem Antrag oder dem Antrag durch eine medizinische Einrichtung sind z.B.:

  • Vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Antragsteller mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein.
  • In den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden insgesamt mindestens drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.

Bei Unfall gelten andere Voraussetzungen. Die Berufsgenossenschaften haben eigene Kriterien. Zum Teil werden die BU-Renten mit einer ErwMinRente verrechnet.

Ein oder mehrere Gutachter der Rentenversicherung erstellt(en) auf dieser Basis eine Gesamtbeurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit.

  • Zu bedenken: Arztbriefe werden im Grunde nur zum Zweck der Information von ärztlichen Kollegen erstellt. Sie sind eigentlich nicht dafür geeignet, um eine Beurteilungsgrundlage für die (Rest-)Arbeitsfähigkeit eines Patienten zu geben. Die erwerbsmindernden Einschränkungen werden so gut wie nie in Arztbriefen aufgeführt.
    • Im Arztbrief steht vielleicht: "....Diagnose X-Y-Z..."; ".... Eingriff / OP war erfolgreich...".- das sagt nichts darüber aus, ob es dem Patienten nun besser oder schlechter geht, als zuvor. Aber der Gutachter liest nur das "erfolgreich" und denkt - na, dann ist ja alles super und der Patient ist jetzt gesund und braucht so auch keine Rente.
  • Möglicher Lösungsweg: Wenn man mit dem Arzt / den Ärzten VORAB bespricht, dass man vorhat einen Antrag auf Erwerbsminderung zu stellen. Dann kann man deutlich machen, dass es für die Beurteilung durch das Amt nicht nur die absoluten Messwerte und die Diagnose "X-Y-Z" braucht, sondern auch die sich daraus ergbenden Einschränkungen hinsichtlich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Diese müssen deutlich dargestellt werden.
  • Wenn die Beurteilung / Einschätzung zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht in den Arztbriefen dokumentiert ist, dann kann es schwierig werden dieses mit eigenen Schilderungen auszugleichen, versuchen sollte man es aber auf jeden Fall.
    • Z.B. wenn Kontaktlinsen nur 4 Stunden täglich getragen werden können und danach lesen oder überhaupt arbeiten am Bildschirm oder auch die Teilnahme am Straßenverkehr nur noch sehr eingeschränkt möglich ist, z.B. kein Auto fahren mehr möglich ist; z.B. dass bestimmte Tätigkeiten gar nicht mehr oder nur zum Teil ausgeführt werden können; oder nur mit extrem höheren Zeitaufwand; .... wichtig ist es hier, die Einschränkungen im privaten Alltag und die psychologischen Aspekte wie z.B. Ängste, Leistungsdruck, Konzentration, etc. nicht zu vergessen.
  • Alternativ zu einem neuen, um die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit erweiterten Arztbrief kann man fragen, ob er/sie bereit ist ein gesondertes Attest oder eine medizinische Beurteilung zu formulieren. Das muss man ggf. privat bezahlen, was sich aber als Investition lohnen kann.
  • Es ist auch sinnvoll alle chronischen Krankheiten und die daraus resultierenden Einschränkungen von den jeweils behandelnden Ärzten aufzuführen; bzw. die verschiedenen behandelnden Ärzte dafür im Antrag anzugeben. Meist hat man ja, je älter man wird, nicht nur ein medizinisches Problem. Mehrere Einschränkungen werden bei der Feststellung der Erwerbsminderung insgesamt beurteilt.

Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, wird von der Rentenversicherung sehr genau geprüft. Nur etwa die Hälfte aller Anträge wird bewilligt. Hierbei kommt es nicht auf die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auf die „Restarbeitsfähigkeit“ an.


Eine Erwerbsminderung wegen einer einzelnen körperlichen Einschränkungen allein wird nur sehr selten anerkannt. Meist führt nur die Kombination der psychischen Belastung, ggf. vorhandenen kognitiven Einschränkungen und der körperlichen Einschränkungen, die durch die Gesamtbelastung durch alle Erkrankungen entstehen, zu einer Annerkennung der Erwerbsminderung.


Hilfe durch beratende Institutionen kann sowohl bei der Vorbereitung eines Antrages, als auch bei der Begleitung des Verlaufs bis zur Feststellung sinnvoll sein. Auch ein Widerspruch und ggf. ein Prozess zur Anerkennung der gerechtfertigten (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann mit Hilfe einer Beratungsstelle ein besseres Ergebnis erzielen. Erfahrende Berater findet man bei Einrichtungen für Blinde und Sehbehinderte, bei den Gewerkschaften oder den Sozialverbänden.

Es kann auch sinnvoll sein den gesamten Ablauf durch einen Fachanwalt für Sozialrecht (& Medizinrecht) durchführen zu lassen. Insbesondere bei Widerspruch und einem Prozess vor dem Sozialgericht kann es von großem Vorteil sein, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben. Vielleicht besteht ja sogar Sozialrechtsschutz durch die Mitgliedschaft in einer Rechtsschutzversicherung, einer Gewerkschaft oder bei einem Sozialverband. Aber selbst wenn nicht sind die möglichen Kosten für z.B. für einen ersten Widerspruch im Bereich von 200-500 Euro, das kann eine sinnvolle Investition sein.

Gute und erfahrene Unterstützung kann einem viel abnehmen, Sachen schneller erledigen, besser "auf Augenhöhe" mit Sachbearbeitern, Gutachtern, Richtern, etc kommunizieren, als man das selbst könnte.


Auch der Berater oder Anwalt sollte die Einschränkungen durch die Krankheit verstehen.

Bei vielen Beratungsorganisationen oder Fachanwälten findet man zwar kompetente Hilfe im Medizin- und Sozialrecht,
aber leider wenig Kenntnisse über die Einschränkungen bei Keratokonus.

Eine Beratung oder anwaltliche Vertretung kann nur so gut sein, wie deren Verständnis für Keratokonus ist!


Ein tieferes Verständnis der Erkrankung und aller damit im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten und Einschränkungen sollte bei allen an der Entscheidungsfindung beteiligten gegeben sein. Bei Mitarbeitern von Beratungseinrichtungen oder Anwälten kann man zwar schnell jemanden mit Erfahrungen im Sozial- und Arbeitsrecht finden, aber ob das Verständnis für die mit mittlerem oder schwerem Keratokonus einhergehenden Einschränkungen gegeben ist, ist die Frage die man als Patient selbst klären muss. Das ist oft ein entscheidender Punkt in dem ganzen Verfahren. Wenn an entscheidender Stelle das tiefere Verständnis fehlt, kann die Beratung, die Bewertung oder Feststellung nicht korrekt getroffen werden. Keratokonus ist eine seltene Erkrankung: Stichworte im Internet findet man schnell aber mit welchen Einschränkungen und Schwierigkeiten stärker Betroffene tagtäglich zu kämpfen haben wird nur selten irgendwo erwähnt.

Ohne tieferes Verständnis der Erkrankung werden Berater oder Anwälte sich nicht besonders engagierten (.....sieht doch ganz gesund aus....) und auch Sachbearbeiter im Amt oder Gutachter werden nicht der Erkrankung angemessene Feststellungen treffen können. Frustration und gegenseitiges Unverständnis könnten die Folge sein.

In diesem Fall sollte man das offen ansprechen und versuchen mit z.B. ärztlicher Hilfe hier ein tieferes Verständnis zu schaffen. Eine weitere einfache Möglichkeit bietet z.B. YouTube  - hier gibt es einige Videos die das Leben und die Schwierigkeiten bei Keratokonus darstellen.


Bei einem Bescheid der Rentenversicherung, der nicht die Lebensrealität des Betroffenen abbildet, sollte man sich nicht scheuen Widerspruch einzulegen. Oft finden sich erst nach Widerspruch und Beantragung der Einsicht in die Akte die Ursachen für eine nichtzutreffende Entscheidung.

Diese können dann gezielt im Widerspruch oder vor dem Sozialgericht richtiggestellt werden. Davor sollte man keine Scheu haben.


Das Ganze beginnt im Grunde schon weit vor einer möglichen Beantragung eines GdB, bei der Auswahl des / der behandelnden Ärzte die einen während der Krankheit begleiten und betreuen. Diese Auswahl sollte sehr sorgfältig erfolgen, da Keratokonus bleibt. Die Krankheit wird einen das ganze Leben begleiten und daher ist der gute Kontakt zum Augenarzt, zur Klinik sehr wichtig - das gilt natürlich auch für alle anderen chronischen Krankheiten.
Im Grunde sollten sich die Ärzte auch darüber im Klaren sein, dass eine chronische Krankheit am besten auch mit einer "chronischen ärztlichen Betreuung" begeleitet wird (Zitat frei nach Professor Seggewiß). Ein Patient sollte immer von von den gleichen ärztlichen MitarbeiterInnen untersucht werden, an den gleichen Geräten, mit der gleichen Einstellung der Geräte, in den gleichen Räumen (Licht, Luftfeuchte); nur so können über die Jahre / Jahrzehnte mit der Erkrankung vergleichbare Ergebnisse gesammelt werden.


Private Versicherung bei Unfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Die Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer privaten Versicherung für diese Fälle, hat oft nur wenig mit der Annerkennung der Erwerbsminderung oder der Annerkennung einer Unfallrente durch die Berufsgenossenschaften (BG) oder die Rentenversicherung (RV) zu tun.

Versicherungsgesellschaften haben oft eigene Kriterien, nach denen eine Zahlung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Krankheit oder Unfall möglich ist. Oft ist im "Kleingedruckten" der Verträge zu lesen, dass die Versicherungen die Entscheidungen von Versorgungsämtern, der Berufsgenossenschaften oder der Rentenversicherung nicht als Grundlage für die Zahlung einer privaten Rente anerkennen.

Hier muss man sich schon im Vorfeld vor Abschluß einer privaten Absicherung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit klare Auskunft geben lassen. Wenn man die Bedingungen für die Zahlung einer privaten Rente nicht vorab genau prüft, kann man Glück haben (die Entscheidungen der BG oder RV werden annerkannt) oder auch Pech und die Versicherungsgesellschaft hat ganz eigene Kriterien für eine Rentenzahlung.


Private Lebensversicherung / Rentenversicherung

Auch viele Verträge für Lebensversicherungen / private Rentenversicherungen enthalten eine Vereinbarung für den Fall der Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Damit soll es dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, im Fall einer z.B. Erwerbsunfähigkeit von den Beiträgen freigestellt zu werden und dennoch den Anspruch auf die volle Versicherungssumme zu erhalten, so als wenn man bis zum vereinbarten Ablauf der Versicherung eingezahlt hätte. Insbesondere viele Gruppenversicherungen, die über den Arbeitgeber laufen, sind so abgesichert.

Allerdings ist es auch hier so wie bei den privaten Renten- oder Unfallversicherungen, dass die Versicherungsgesellschaften oft die Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers oder der Berufsgenossenschaften nicht annerkennen müssen.

Hier sollte schon im Vorfeld, bei Abschluss der Versicherung überlegt werden, ob eine solche Absicherung zu welchen Bedingungen eingeschlossen werden soll. Bei Gruppenverträgen hat man da keinen oder wenig Gestaltungsspielraum aber bei privat abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungen schon.


Bei allen Erleichterungen, die man durch die Erwerbsminderung erfährt: Man/Frau muss sich wahrscheinlich dauerhaft damit arrangieren, dass es im Alltag mehr oder weniger starke Einschränkungen gibt. Das betrifft die ganze Familie, Freunde und Bekannte - nichts wird mehr so funktionieren, als wenn man gesund wäre.

Zu Beachten: Es ist leider ein, auch bei Ärzten, weit verbreiteter Irrtum, dass man/frau durch die Anerkennung einer Erwerbsminderung nun gesund wäre.....leider ist das nicht so.


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